1. Geltungen
  Verkäufe und Lieferungen der DEUBLIN GmbH (nachfolgend "Deublin") erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend "Lieferbedingungen"), die der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender und/oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn Deublin diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
2.1 Die Angebote von Deublin sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Deublin zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen.
2.2 Deublin behält sich alle Rechte an den Verkaufsunterlagen (insbesondere auch Katalogen, Abbildungen und Zeichnungen), Plänen und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind Deublin auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
2.3 Konstruktions- und Formänderungen behält Deublin sich vor, soweit darunter die vertraglich vereinbarte Leistung des Liefergegenstands nicht leidet und die Änderungen dem technischen Fortschritt oder der Vereinfachung der Fertigung dienen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis für den Liefergegenstand von Deublin geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gültigen Preisliste von Deublin.
3.2 Alle Preise von Deublin verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten ab Werk Deublin in Mainz, Deutschland, und beinhalten keine Verpackungs- und Transportkosten, die gesondert berechnet werden. Der Besteller trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes entstehenden öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Zölle. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
3.3 Jede Rechnung von Deublin wird innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn Deublin den Betrag erhalten hat. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist Deublin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
3.4 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für Deublin kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.
3.5 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.6 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Fristen, Termine, Versand, Gefahrübergang
4.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Deublin schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller Deublin alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
4.2 Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe und sonstige außerhalb des Einflussbereiches von Deublin liegende und von Deublin nicht zu vertretende Ereignisse entbinden Deublin für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt und Ende der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Deublin berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Deublin unbenommen.
4.4 Lieferungen erfolgen ab Werk von Deublin. Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt der Versand auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. Die Verpackung wird von Deublin nicht zurückgenommen.
4.5 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder der Versand aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
5. Mängelhaftung, Untersuchungspflicht
5.1 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von Deublin überlassenen Informationsmaterial sowie Produkt beschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
5.2 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Erhalt überprüft und Deublin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen Deublin unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
5.3 Bei jeder Mängelrüge steht Deublin das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller Deublin die not-wendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Deublin kann von dem Besteller verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an Deublin auf Kosten von Deublin zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er Deublin zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen - z.B. Prüf- oder Versandkosten - verpflichtet.
5.4 Sachmängel wird Deublin nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Teiles oder des ganzen Liefergegenstandes) beheben.
5.5 Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernimmt Deublin, sofern nicht Ziffer 5.3 Satz 4 eingreift.
5.6 Der Besteller wird Deublin die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder wenn Deublin mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an Deublin den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Deublin den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5.7 Von Deublin ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Deublin über.
5.8 Deublin übernimmt keine Sachmängelhaftung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Lagerung, fehlerhafte Aufbewahrung, fehlerhaften Transport, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, mangelhafte Instandhaltung, fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Einbau durch den Besteller, Verwendung von nicht geeignetem Zubehör oder nicht geeigneten Ersatzteilen oder durch natürliche Abnutzung entstehen, sofern die Schäden nicht von Deublin zu vertreten sind.
5.9 Schlägt die Beseitigung eines Sachmangels durch Nachbesserung oder Ersatz-lieferung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat Deublin sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl den den mangelhaften Liefergegenstand betreffenden Vertrag rückgängig machen oder eine angemessene Herab¬setzung des Preises verlangen oder einfachen Schadensatz oder Schadensersatz statt der Leistung oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.
5.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Hinblick auf den Liefergegenstand beträgt zwölf Monate seit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
5.11 Im übrigen gilt Ziffer 6.
6. Haftung
6.1 6.1 Wenn der Besteller durch Verschulden der Deublin GmbH in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erteilten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Instandhaltung des Liefergegenstandes – diesen Liefergegenstand nicht vertragsgemäß verwenden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Punkte 5.6 und 6.2 entsprechend.
6.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Deublin GmbH – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
  1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Geschäftsführers oder Leitender Angestellter
  2. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
  3. bei Mängeln, die Deublin GmbH arglistig verschwiegen, oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
  4. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
6.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Deublin GmbH auch bei grober und bei leichter Fahrlässigkeit auch anderer als Leitender Angestellter, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
6.4 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Deublin aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von Deublin.
7.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Deublin zustehenden Saldoforderung.
7.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (nachstehend: Vorbehaltsprodukte) ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Deublin gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Deublin ab; Deublin nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen Deublin und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Deublin abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Deublin im eigenen Namen einzuziehen. Deublin kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Deublin in Verzug ist.
7.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für Deublin. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Deublin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
7.5 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt Deublin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehalts¬produkte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Deublin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für Deublin verwahren.
7.6 Der Besteller wird Deublin jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und/oder über Ansprüche, die hiernach an Deublin abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen Deublin anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Deublin hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
7.8 Deublin ist bei einem entsprechenden Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die gesamten zu sichernden Forderungen von Deublin um 10 Prozent übersteigt.
7.9 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Deublin in Verzug, so kann Deublin unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller Deublin oder den Beauftragten von Deublin sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt Deublin die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.10 Bei Lieferungen in Länder mit anderen Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um Deublin unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
7.11 Auf Verlangen von Deublin ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, Deublin den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Deublin abzutreten.
8. Produkthaftung
  Der Besteller wird weder die gelieferten Produkte noch deren Ausstattung verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Verstößt der Besteller gegen die vorstehende Bestimmung, so stellt er Deublin im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
9. Allgemeine Bestimmungen
9.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
9.2 Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag und/oder diese Lieferbedingungen eine Lücke aufweisen sollten.
9.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Mainz. Deublin ist jedoch berechtigt, einen Rechtstreit auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht anhängig zu machen.
9.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
10. Sanktionen
10.1 Der Käufer erkennt hiermit an, dass die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen Sanktionen unterliegen können (d.h. allen anwendbaren Exportkontrollen, Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Embargos oder ähnlichen Gesetzen, Vorschriften, Regeln, Lizenzen, Anordnungen oder Anforderungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf diejenigen der UN, des Vereinigten Königreichs, der USA und der EU, nachfolgend „Sanktionen“).
10.2 Der Käufer ist allein für die Einhaltung von Sanktionen verantwortlich und wird nichts unternehmen, was den Lieferanten dazu veranlassen würde, gegen Sanktionen zu verstoßen. Insbesondere garantiert und sichert der Käufer zu, dass er: (i) keine sanktionierte Partei ist und sich nicht im Besitz oder unter der Kontrolle einer sanktionierten Partei befindet (nachfolgend „Sanktionierte Partei“, d.h. eine oder mehrere Parteien, die auf einer im Rahmen von Sanktionen geführten Liste benannter oder sonstiger eingeschränkter Parteien aufgeführt sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die von der Europäischen Union geführte konsolidierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die EU-Finanzsanktionen unterliegen, die vom britischen Finanzministerium geführte konsolidierte Liste der Finanzsanktionsziele im Vereinigten Königreich und die vom US Office of Foreign Assets Control geführte Liste der speziell benannten Staatsangehörigen und gesperrten Personen); (ii) die Waren und/oder Leistungen entweder direkt noch indirekt verwenden, verkaufen, weiterverkaufen, exportieren, re-exportieren, übertragen, verteilen, entsorgen, offenlegen oder anderweitig mit ihnen handeln wird, und zwar in (a) ein Gebiet, in das die Lieferung der Waren und/oder Leistungen aufgrund von Sanktionen eingeschränkt oder verboten wäre (vorbehaltlich der Einholung aller erforderlichen Lizenzen und/oder Genehmigungen durch den Kunden); einschließlich, aber nicht beschränkt auf Art. 12g der EU-Verordnung 833/2014 in ihrer geänderten Fassung in Bezug auf die Wiederausfuhr von verbotenen Gütern und Technologien nach Russland oder zur Verwendung in Russland; (b) Länder, Gebiete oder Bestimmungsorte, mit denen der Lieferant aus politischen Gründen keine Geschäfte tätigt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Iran, Syrien, Sudan, Kuba, Weißrussland, Russland, Krim & Sewastopol, die Republiken Donezk und Luhansk, die Regionen Cherson und Saporischschja und Nordkorea sowie jedes andere Gebiet, das von Zeit zu Zeit umfassenden Sanktionen unterliegt); (c) eine mit Sanktionen belegte Partei (oder eine Partei, die sich im Besitz einer mit Sanktionen belegten Partei befindet oder von dieser kontrolliert wird); (iii) alle erforderlichen Exportlizenzen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen einholen und aufrechterhalten und alle Formalitäten erfüllen, die für die Nutzung, den Verkauf, den Weiterverkauf, den Export, die Wiederausfuhr, die Übertragung, den Vertrieb, die Veräußerung, die Offenlegung oder den sonstigen Umgang mit den Waren und/oder Leistungen erforderlich sind; (iv) die Waren und/oder Leistungen weder ganz noch teilweise für die Entwicklung, die Herstellung, die Handhabung, den Betrieb, die Wartung, die Lagerung, den Nachweis, die Identifizierung oder die Verbreitung chemischer, biologischer oder nuklearer Waffen oder die Entwicklung, die Herstellung, die Wartung oder die Lagerung von Flugkörpern, die solche Waffen abfeuern können, oder für eine militärische Endverwendung zu verwenden, die gegen ein anwendbares Embargo verstößt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Embargos der EU, des Vereinigten Königreichs, der USA, der OSZE und/oder der UNO). Darüber hinaus ist es dem Käufer untersagt, die Waren und/oder Leistungen an Dritte zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu liefern, zu exportieren, zu re-exportieren, zu übertragen, umzuleiten, zu vertreiben oder zu veräußern, wenn der Käufer weiß oder den begründeten Verdacht hat, dass die Waren und/oder Leistungen für einen der in dieser Bedingung genannten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
10.3 Der Käufer muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um mögliche Verstöße gegen die Sanktionen durch Dritte, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen.
10.4 Jeder Verstoß gegen die vorgenannten Absätze dieser Ziffer 23 stellt eine wesentliche Verletzung der Vereinbarung zwischen den Parteien dar und berechtigt den Lieferanten (i) zur Kündigung aller anhängigen oder zukünftigen Aufträge/Verträge mit dem Käufer und (ii) im Rahmen des anwendbaren Rechts gegen den Käufer vorzugehen.
10.5 Der Käufer ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn dem Käufer die Einhaltung der Absätze 23.1 bis 23.3 nicht möglich ist.
10.6 Der Lieferant behält sich das Recht vor, vor der Lieferung der Waren und/oder Leistungen und jederzeit während der Durchführung des jeweiligen Auftrags/Vertrags eine Überprüfung des Kunden vorzunehmen und Informationen über die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen zu verlangen. Der Käufer stellt dem Lieferanten dazu unverzüglich alle geforderten Informationen zur Verfügung und ist verpflichtet, den Lieferanten bei solchen Überprüfungen in angemessener Weise zu unterstützen.
  Stand März 2024